BGH - Urteil vom 30.05.1990
IV ZR 83/89
Normen:
BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1 § 2113 Abs. 2 § 2287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1 Befreiungsanspruch 1
BGHR BGB § 2113 Abs. 2 Satz 1 Gegenleistung 1
FamRZ 1990, 1344
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 383/84
OLG Celle, vom 09.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 156/88

Schutz des Nacherben gegen bestimmte Verfügungen des Vorerben

BGH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen IV ZR 83/89

DRsp Nr. 2004/3773

Schutz des Nacherben gegen bestimmte Verfügungen des Vorerben

1. Die Vorschrift des § 2113 Abs. 2 BGB schützt Nacherben nur gegen bestimmte Verfügungen des Vorerben über Gegenstände der Vorerbschaft. Verfügt der Vorerbe dagegen über sein eigenes, freies Vermögen und beeinträchtigt er dadurch seine eigenen, bindend eingesetzten Erben, dann sind diese nur im Rahmen des § 2287 BGB geschützt und genießen insoweit nicht auch den Schutz des § 2113 BGB.2. Die Gegenleistungen des durch eine teilweise unentgeltliche Verfügung Begünstigten sind in die durch § 2113 Abs. 2 BGB gebotene Abwicklung einzubeziehen. Der tragende Grund für diese Einbeziehung liegt darin, daß die Nacherben zu gut dastünden, wenn sie teilentgeltlich weggegebene Erbschaftsgegenstände zurückerlangten, ohne das - wenn auch unzureichende - Entgelt auskehren zu müssen.3. Unwirksamkeit gemäß § 2113 Abs. 2 BGB tritt nur dann ein, wenn die Verfügung das Recht des oder der Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Auch wenn diese Voraussetzung vorliegt, tritt die Unwirksamkeit nur in dem Maße ein, daß die von der Verfügung drohende Vereitelung oder Beeinträchtigung vermieden wird und das Recht des Nacherben ungeschmälert erhalten bleibt.

Normenkette:

BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1 § 2113 Abs. 2 § 2287 ;

Tatbestand: