OLG Hamm - Beschluss vom 16.07.2009
15 Wx 85/09
Normen:
BGB § 1822 Nr. 2; BGB § 1901 Abs. 2; BGB § 1901 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 689
NJW-RR 2010, 83
ZEV 2009, 471
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 36/09

Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft; Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Betreuer

OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 85/09

DRsp Nr. 2009/18878

Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft; Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Betreuer

1. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden. 2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 2; BGB § 1901 Abs. 2; BGB § 1901 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.)

Der Betroffene ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Er lebt in einem Heim und besucht eine beschützende Werkstatt. Zu den insoweit entstehenden Kosten, die er nur teilweise aus eigenem Einkommen aufbringen kann, leistet der Landschaftsverband als Träger der Sozialhilfe einen Zuschuss.

Für den Betroffenen wurde 2002 eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Betreuerin war zunächst die Mutter des Betroffenen. Nachdem diese am 17.08.2008 verstarb, wurde der Beteiligte zu 3), der Bruder des Betroffenen zum Betreuer bestellt.