Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die auf Grundstücken gesichert waren, die der Klägerin von ihrer Mutter hälftig geschenkt wurden, nach deren Tod als Gegenleistungen vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen sind.
Mit Notarvertrag vom ...11.2011 (...) übertrug die am ....2013 verstorbene Mutter der Klägerin, .... (Schenkerin), der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn ..., jeweils zur Hälfte den Grundbesitz ... 7, ..., und .... 10, .... In AbteiIung III der entsprechenden Grundbücher waren jeweils Grundschulden zugunsten der . Bank ...und der Sparkasse ... eingetragen. Ab Seite 7 des Notarvertrages vom ...11.2011 finden sich unter der Überschrift "Übergabevertrag" u.a. folgende Regelungen:
"...
II.
Die Übertragung erfolgt unter Zugrundelegung folgender Vereinbarungen:
1.
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