Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 Abs. 1 S. 1, § 922 Abs. 1 S. 1, § 936 ZPO), aber unbegründet.
Der Antragstellerin steht kein Verfügungsanspruch zu. Sie kann nicht gem. § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 2269 Abs. 1 BGB von den Antragsgegnern verlangen, dass diese sich jedweder Verfügungen über das Vermögen der Frau #######, Mutter der Antragstellerin und Großmutter der Antragsgegner, enthalten, sowie eine ihnen durch Frau #######erteilte Vollmacht der Antragstellerin zu offenbaren und vorzulegen.
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