OLG Bremen - Beschluss vom 16.09.2003
2 U 27/03
Normen:
ZPO § 3 § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2004, 134

Streitwert bei Erbauseinandersetzung

OLG Bremen, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 2 U 27/03

DRsp Nr. 2004/19538

Streitwert bei Erbauseinandersetzung

»1. Der Wert des Streitgegenstandes in einem auf Auseinandersetzung einer zweigliedrigen Miterbengemeinschaft gerichteten Rechtsstreit ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die Punkte zu beschränken, die zwischen den Parteien streitig sind, auch wenn wechselseitig mit Klage und Widerklage die Zustimmung der jeweiligen Gegenseite zu einem Verteilungsplan verlangt wird und Gegenstand dieser Verteilungspläne auch die Übertragung eines Grundstücks von der Miterbengemeinschaft auf einen Miterben ist, sofern diese Übertragung als solche und der zugrunde zu legende Wert des Grundstücks nicht im Streit sind. 2. Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, in dem die Miterbengemeinschaft das zum Nachlass gehörige Grundstück auf einen Miterben zu dessen Alleineigentum überträgt, so ist ein übersteigender Vergleichswert in Höhe des Bruchteils des Grundstückswerts vorhanden, der (wirtschaftlich) übertragen wird.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 6 ;

Entscheidungsgründe: