OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.03.2012
12 W 444/12
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 6; BGB § 2174;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1752
MDR 2012, 978
NJW-RR 2012, 1105
ZEV 2013, 203
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4094/11

Streitwert einer Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 12 W 444/12

DRsp Nr. 2012/5792

Streitwert einer Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks

Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung des durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach einem dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.12.2011 (Az. 3 O 4094/11) in Ziffer 2 des Beschlusstenors abgeändert.

Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung auf 63.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 6.107,70 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 6; BGB § 2174;

Gründe:

I. Die Klägerin hat Ansprüche auf Erfüllung eines ihr von Seiten der am 19.03.2010 verstorbenen H.... (im Folgenden: Erblasserin) testamentarisch zugewendeten Vermächtnisses durch Übereignung eines Grundstücks geltend gemacht.

Die Erblasserin war von einer aus 15 Personen bestehenden Erbengemeinschaft - darunter den beiden Beklagten mit einem Erbteil von jeweils 1/10 - beerbt worden.