FG Hessen - Urteil vom 24.09.2009
1 K 1340/07
Normen:
ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2;

Stundung der anteiligen Erbschaftssteuer bei Tod des Nießbrauchsberechtigten vor der Steuerfestsetzung: Ablösung; Nießbrauch; Tod; Nießbrauchberechtiger

FG Hessen, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 1340/07

DRsp Nr. 2010/1196

Stundung der anteiligen Erbschaftssteuer bei Tod des Nießbrauchsberechtigten vor der Steuerfestsetzung: Ablösung; Nießbrauch; Tod; Nießbrauchberechtiger

Stirbt der Nießbrauchsberechtigte vor Festsetzung der Erbschaftssteuer gegenüber dem Belasteten, scheidet eine Stundung der auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallenden Erbschaftssteuer und in der Folge die Ablösung diese Steuerbetrages von vornherein aus. Auf die Dauer des Veranlagungsverfahrens und die Gründe hierfür kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Normenkette:

ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Stundung der auf den Kapitalwert eines im Zeitpunkt der streitigen Erbschaftsteuerfestsetzung bereits erloschenen Nießbrauchs zu Gunsten ihrer Mutter entfallenden Erbschaftsteuer und die sofortige Ablösung dieses Steuerbetrages gemäß § 25 Abs. 1 S. 2, 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung.

Die Klägerin ist die alleinige Erbin nach ihrem am ... geborenen und am ...10.2002 verstorbenen Vater. Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament ihres Vaters und ihrer am ... geborenen Mutter vom...Darin bestimmten die Eltern