LG Stade, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 209/99
Teilurteil gem. § 301 ZPO über einen nach Rechnungsposten abgrenzbaren Teil eines Pflichtteilsanspruchs - Übertragung eines Grundstücks an den Pflichtteilberechtigten im Wege vorweggenommener Erbfolge - Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Milchquote eines vom Erblasser verpachteten Grundstücks bei der Berechnung des Pflichtteils
OLG Celle, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 46/03
DRsp Nr. 2003/15434
Teilurteil gem. § 301ZPO über einen nach Rechnungsposten abgrenzbaren Teil eines Pflichtteilsanspruchs - Übertragung eines Grundstücks an den Pflichtteilberechtigten im Wege vorweggenommener Erbfolge - Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Milchquote eines vom Erblasser verpachteten Grundstücks bei der Berechnung des Pflichtteils
»1. Ein Teilurteil gem. § 301ZPO über einen nach Rechnungsposten abgrenzbaren Teil eines Pflichtteilsanspruchs ist unzulässig, wenn die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung zum Schlussurteil besteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Teilurteil ausgehend nur vom Vortrag des Beklagten und vorbehaltlich einer Entscheidung im Schlussurteil Vorempfänge gem. § 2315 Abs. 1BGB bei der Berechnung der Pflichtteilshöhe abgezogen werden, erstinstanzlich dann aber nur noch eine Verteilungsmasse übrig bleibt, die im Falle einer späteren Nichtberücksichtigung der Vorempfänge nicht ausreichen würde, um den dann für begründet erachteten Pflichtteilsanspruch zu titulieren.2. Überträgt der Erblasser an den Pflichtteilsberechtigten im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück, so kann hieraus mangels weiterer Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass der Erblasser hierdurch die Anordnung einer Ausgleichung gem. § 2050 Abs. 3 i.V.m. § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB vornehmen wollte.
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