OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.09.2003
1 W 39/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 2084 ; BGB § 2269 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 336
OLGReport-Karlsruhe 2003, 514
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 173/03

Testamentsauslegung; Erbeinsetzung bei gleichzeitigem Todesfall

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 1 W 39/03

DRsp Nr. 2003/12672

Testamentsauslegung; Erbeinsetzung "bei gleichzeitigem Todesfall"

»1. Bestimmen Ehegatten, die sich in getrennten Testamenten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament "bei gleichzeitigem Todesfall" einen Alleinerben, so ist damit nicht der Fall erfasst, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Erbfall ein Zeitraum von fünf Monaten liegt. 2. Während Formulierungen wie "im Falle unseres gemeinsamen Ablebens" oder "wenn uns beiden etwas zustößt" weiter sind und auch als Einsetzung für den Fall eines mehrmonatigen Überlebens eines Ehegatten aufgefasst werden können, sind Begriffe wie "im Falle des gleichzeitigen Todes" oder gar "bei gleichzeitigem Todesfalls" erheblich enger.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 2084 ; BGB § 2269 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin Feststellung ihres Alleinerbrechts nach dem zwischen dem 01.04.2003 und 02.04.2003 in K. verstorbenen H. H..

Der Erblasser war verwitwet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Nächste Verwandte des Erblassers sind die Antragsgegner als Kinder vorverstorbener Geschwister. Die Antragstellerin ist die Nichte der bereits am 05.11.2002 (vor-)verstorbenen Ehefrau des Erblassers.