I. Die 1999 im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr Mann war 1997 vorverstorben. Er hatte in einem handschriftlichen Testament vom 8.5.1997 seine Ehefrau als "Erbe, Nutznießer und Testamentsvollstrecker" eingesetzt und hinsichtlich einzelner Vermögenswerte Nacherbschaft angeordnet oder andere Personen bedacht.
Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau eines Neffen des Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 ein Neffe der Erblasserin, der Beteiligte zu 3 ihr Bruder.
Die Erblasserin hinterließ zwei handschriftliche Testamente. Im Testament vom 26.3.1981 hatte sie ihren Ehemann zum "Alleinerben" und "Testamentsvollstrecker" eingesetzt und bestimmt, dass ihr Mann "sofort" über ihre Konten verfügen könne. Ferner waren verschiedene Vermächtnisse (Schmuck, Möbel, Porzellan, Bargeld etc) ausgesetzt. Außerdem waren mehrere Personen, darunter der Beteiligte zu 3, ausdrücklich "von jeder Erbfolge ausgeschlossen".
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