BayObLG - Beschluss vom 03.06.2004
1Z BR 5/04
Normen:
BGB § 133 § 2084 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 449
FamRZ 2005, 478
NJW-RR 2004, 1593
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 243/03 42 T 1812/03
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen VI 242/99

Testamentsauslegung im Falle der Bestimmung einer Person zum Testamentsvollstrecker und zum Verfügungsberechtigten

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 5/04

DRsp Nr. 2004/12445

Testamentsauslegung im Falle der Bestimmung einer Person zum Testamentsvollstrecker und zum Verfügungsberechtigten

»Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt und bestimmt hat, dass dieselbe Person über alle Konten und Bankdepots sofort verfügen kann.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 ;

Gründe:

I. Die 1999 im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr Mann war 1997 vorverstorben. Er hatte in einem handschriftlichen Testament vom 8.5.1997 seine Ehefrau als "Erbe, Nutznießer und Testamentsvollstrecker" eingesetzt und hinsichtlich einzelner Vermögenswerte Nacherbschaft angeordnet oder andere Personen bedacht.

Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau eines Neffen des Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 ein Neffe der Erblasserin, der Beteiligte zu 3 ihr Bruder.

Die Erblasserin hinterließ zwei handschriftliche Testamente. Im Testament vom 26.3.1981 hatte sie ihren Ehemann zum "Alleinerben" und "Testamentsvollstrecker" eingesetzt und bestimmt, dass ihr Mann "sofort" über ihre Konten verfügen könne. Ferner waren verschiedene Vermächtnisse (Schmuck, Möbel, Porzellan, Bargeld etc) ausgesetzt. Außerdem waren mehrere Personen, darunter der Beteiligte zu 3, ausdrücklich "von jeder Erbfolge ausgeschlossen".