OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2003
15 W 216/02
Normen:
BGB § 2084 ; BGB § 2100 ; BGB § 2269 ; BGB § 2353 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1503
OLGReport-Hamm 2003, 299
ZEV 2003, 334
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 285/94
AG Recklinghausen, vom 25.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 841/93

Testamentsauslegung im Hinblick auf Trennungslösung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 15 W 216/02

DRsp Nr. 2003/7693

Testamentsauslegung im Hinblick auf Trennungslösung

1. Hat das Landgericht einen Vorbescheid, durch den die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins als Alleinerbe angekündigt worden ist, mit der Begründung aufgehoben, es sei Nacherbfolge angeordnet, so unterliegt seine Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde nur der Nachprüfung, ob die Nacherbfolge angeordnet ist, nicht jedoch auch in der Hinsicht, ob der Vorerbe von den Beschränkungen der Nacherbfolge befreit ist. 2. Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, daß das den wesentlichen Teil des Nachlasses des Erstverstorbenen ausmachende Hausgrundstück nicht verkauft werden darf und von einem der gemeinschaftlichen Kinder übernommen werden soll, kann eine Auslegung im Sinne der Trennungslösung rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 2084 ; BGB § 2100 ; BGB § 2269 ; BGB § 2353 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der überlebende Ehegatte der Erblasserin, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder.

Die Ehegatten errichteten am 17.08.1968 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Als unsere Erben setzen wird ein:

a) den überlebenden Ehegatten

b) unsere Tochter Andrea und unseren Sohn E und zwar:

den überlebenden Ehegatten als Vollerben, die Kinder als Nacherben je zur Hälfte.