BayObLG - Beschluss vom 17.08.2004
1Z BR 53/04
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ; BeurkG § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 9
BayObLGZ 2004 Nr. 46
BayObLGZ 2004, 237
FamRZ 2005, 658
NotBz 2004, 433
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 705/03
AG Günzburg, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 763/01

Testierfähigkeit bei wahnbedingter Enterbung

BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 53/04

DRsp Nr. 2004/16431

Testierfähigkeit bei wahnbedingter Enterbung

»1. Zur Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen, aufgrund derer der Erblasser davon überzeugt ist, seine Ehefrau und gemeinsame Söhne wollten ihn töten, und diese von der Erbfolge ausgeschlossen hat (Fortführung von BayObLGZ 1999, 205).2. Zum Beweiswert der Feststellung des Urkundsnotars, er habe sich von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ; BeurkG § 28 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist im Jahr 2001 im Alter von 90 Jahren verstorben. Er war seit 1939 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Söhne, die Beteiligten zu 2 bis 4. Die Beteiligte zu 5 ist eine örtliche Kirchengemeinde.

Mit notariellem Testament vom 28.6.1944 haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Am 14.8.1997 hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in dem er den Sohn des Beteiligten zu 4, ersatzweise den Beteiligten zu 4 und dessen Abkömmlinge, als Alleinerben eingesetzt hat. Weiter hat er bestimmt:

"Meine Ehefrau und meine Söhne ... (= Beteiligte zu 2 und 3) schließe ich von jeglicher Erbfolge aus, soweit diese als Ersatzerben irgendwie zum Zuge kommen sollten."