BayObLG - Beschluß vom 18.03.1997
1Z BR 124/96
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1511
Vorinstanzen:
LG München II,
AG Dachau,

Testierfähigkeit des Erblassers bei Altersdemenz

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 124/96

DRsp Nr. 1997/3673

Testierfähigkeit des Erblassers bei Altersdemenz

»Zur Testierfähigkeit des Erblassers bei Altersdemenz.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin schloß am 25.10.1988 mit ihrem Lebensgefährten einen notariellen Erbvertrag, in dem sie ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, zum Alleinerben einsetzte.

Der Lebensgefährte der Erblasserin starb am 14.10.1990. Am 6.4.1992 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

"Hiermit setze ich ... (Beteiligter zu 2) und (Beteiligte zu 3) als Erben meines gesamten Vermögens ein. Das Barvermögen soll nicht in den Nachlaß fallen Beide Erben zu zur Hälfte! Alle bisherigen, Testamente, sind hiermit ungültig!"

Am 31.8.1992 bewilligte das Nachlaßgericht dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe auswies. Nach Vorlage des Testaments vom 6.4.1992 durch die Mutter der Beteiligten zu 2 und 3 zog das Nachlaßgericht den Erbschein vom 31.8.1992 mit Beschluß vom 16.9.1992 als unrichtig ein.