OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2003
15 W 393/01
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 659

Testierfähigkeit eines wegen Geistesschwäche entmündigten Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 15 W 393/01

DRsp Nr. 2004/19756

Testierfähigkeit eines wegen Geistesschwäche entmündigten Erblassers

Wer wegen Geistesschwäche entmündigt war und zuletzt unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge stand, kann gleichwohl testierfähig sein.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 659