BayObLG - Beschluss vom 02.08.2004
1Z BR 56/04
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 656
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 7047/03
AG Fürth - VI 456/01,

Testierwille bei eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung - erfolglose Anfechtung des Testaments bei unberücksichtigt gebliebenen Beisetzungswünschen

BayObLG, Beschluss vom 02.08.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 56/04

DRsp Nr. 2005/15047

Testierwille bei eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung - erfolglose Anfechtung des Testaments bei unberücksichtigt gebliebenen Beisetzungswünschen

»1. Prüfung des Testierwillens bei eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung.2. Erfolglose Anfechtung eines Testaments wegen unberücksichtigt gebliebener Beisetzungswünsche.«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 § 2247 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist im Jahr 2001 im Alter von 80 Jahren ohne Abkömmlinge verstorben. Sie hatte am 7.4.1981 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, in dem sie ihren Ehemann zum Alleinerben einsetzte. Daneben traf die Erblasserin in diesem Testament eine Vielzahl weiterer Verfügungen, auch für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemanns; zu den Bedachten gehören die Beteiligten zu 1, 4, 5, 6 und 7. Die den Nachlass der Erblasserin betreffenden Verfügungen in dem Testament vom 7.4.1981 enden mit der Anordnung, dass von den noch verbleibenden Sach- und Vermögenswerten 2/5 der Beteiligte zu 4 und 3/5 der Beteiligte zu 5 erhalten sollen.

Der Ehemann der Erblasserin ist im August 1992 vorverstorben.

Im September 1992 verfasste die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück mit folgendem Wortlaut: