I.
Die Erblasserin ist im Jahr 2001 im Alter von 80 Jahren ohne Abkömmlinge verstorben. Sie hatte am 7.4.1981 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, in dem sie ihren Ehemann zum Alleinerben einsetzte. Daneben traf die Erblasserin in diesem Testament eine Vielzahl weiterer Verfügungen, auch für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemanns; zu den Bedachten gehören die Beteiligten zu 1, 4, 5, 6 und 7. Die den Nachlass der Erblasserin betreffenden Verfügungen in dem Testament vom 7.4.1981 enden mit der Anordnung, dass von den noch verbleibenden Sach- und Vermögenswerten 2/5 der Beteiligte zu 4 und 3/5 der Beteiligte zu 5 erhalten sollen.
Der Ehemann der Erblasserin ist im August 1992 vorverstorben.
Im September 1992 verfasste die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück mit folgendem Wortlaut:
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