Tod des persönlich haftenden Gesellschafters - Beerbung durch Kommanditisten - einheitliche Beteiligung
BayObLG, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 5/03
DRsp Nr. 2003/5812
Tod des persönlich haftenden Gesellschafters - Beerbung durch Kommanditisten - einheitliche Beteiligung
»Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters mit dessen Erbe fortgesetzt werden soll, und wird der persönlich haftende Gesellschafter nach seinem Tode von einem Kommanditisten beerbt, so vereinigen sich die Einlage des Erblassers und des Erben zu einer einheitlichen Beteiligung; der bisherige Kommanditist wird unbeschadet seines Wahlrechts aus § 139 Abs. 1HGB zunächst Komplementär der Kommanditgesellschaft.«