BayObLG - Beschluss vom 02.11.2000
2Z BR 111/00
Normen:
BGB § 100, § 2139; GBO § 22;
Fundstellen:
NZG 2001, 124
ZfIR 2001, 504
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1778/00
AG Neu-Ulm,

Tod eines BGB-Gesellschafters

BayObLG, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 111/00

DRsp Nr. 2001/459

Tod eines BGB -Gesellschafters

»Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB -Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder sein Inhalt nachzuweisen.2. Soll nach dem Tod eines BGB -Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden, so hat bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft bis zum Nacherbfall allein der Vorerbe die für die Gesellschafterstellung erforderliche Eigenschaft als Erbe.«

Normenkette:

BGB § 100, § 2139; GBO § 22;

Gründ e

I.

Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch die Beteiligten zu 1 bis 6 sowie A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. A und B sind gestorben. A wurde von den Beteiligten zu 1 und 2 beerbt. Befreite Vorerbin von B ist die Beteiligte zu 7. Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherben sind X, Y und Z.

Die Beteiligten legten die Kopie eines notariellen Vertrages vom 18.1.1988 vor, aus dem sich ergibt, dass die L. GmbH & Co. KG das Grundstück an die Beteiligten zu 1 bis 6 sowie A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts aufgelassen hat. In Nr. 11 dieses Vertrages heißt es u.a.:

Der Gesellschaftsvertrag der GbR liegt noch nicht vor. Für das Gesellschaftsverhältnis gelten deshalb zunächst die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten führte mit Schriftsatz vom 3.12.1998 aus, dass dieser Gesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen worden sei.