BGH - Urteil vom 12.07.2018
III ZR 183/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1; TKG § 88; DSGVO Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 219, 243
JZ 2019, 255
ZEV 2020, 249
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 172/15
KG, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 9/16

Übergang des Nutzungsvertrags eines sozialen Netzwerks auf die Erben des Kontoinhabers bei dessen Tod; Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten mit Blick auf das postmortale Persönlichkeitsrecht, das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht

BGH, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen III ZR 183/17

DRsp Nr. 2019/1359

Übergang des Nutzungsvertrags eines sozialen Netzwerks auf die Erben des Kontoinhabers bei dessen Tod; Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten mit Blick auf das postmortale Persönlichkeitsrecht, das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht

BGB § 307 Abs. 1 und 2 Cl TKG § 88 DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Mai 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1; TKG § 88; DSGVO Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand