BSG - Urteil vom 04.04.2019
B 8 SO 10/18 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; SGB XII § 85 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 87 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 63
ZEV 2020, 126
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 244/16
SG Fulda, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 81/14

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XIIZumutbarkeit der Tragung durch die ErbenKeine Aufteilung fälliger Kosten auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 85 Abs 1 SGB XIIPrüfung der Verteilung der Belastung auf mehrere Monate durch Ratenzahlungsvereinbarung

BSG, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 10/18 R

DRsp Nr. 2019/13155

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII Zumutbarkeit der Tragung durch die Erben Keine Aufteilung fälliger Kosten auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 85 Abs 1 SGB XII Prüfung der Verteilung der Belastung auf mehrere Monate durch Ratenzahlungsvereinbarung

Dem Bestattungspflichtigen kann auch die Tragung solcher Bestattungskosten zumutbar sein, die er mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nicht vollständig im Monat ihrer Fälligkeit bezahlen kann.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; SGB XII § 85 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 87 Abs. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 3135 Euro.