BGH - Beschluss vom 15.02.2012
XII ZB 133/11
Normen:
FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 960
Vorinstanzen:
Notariat Geislingen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I VG 8/2010
LG Ulm, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 87/10

Überprüfung der Ermessensentscheidung des Gerichts hinsichtlich der Ablehnung eines Elternteils bzgl. der Beteiligung an dem für das eigene Kind geführte Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen XII ZB 133/11

DRsp Nr. 2012/7459

Überprüfung der Ermessensentscheidung des Gerichts hinsichtlich der Ablehnung eines Elternteils bzgl. der Beteiligung an dem für das eigene Kind geführte Betreuungsverfahren

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kann gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden. 2. Die Entscheidung über die Verfahrensbeteiligung von Angehörigen des Betroffenen ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, so dass die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob das Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt worden ist. 3. Der Wunsch eines Betroffenen, einen Angehörigen als Betreuer zu bekommen, ist bei der Ermessensentscheidung über dessen Verfahrensbeteiligung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 14. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 5 S. 2;

Gründe

A.