BFH - Urteil vom 14.06.2016
IX R 30/15
Normen:
EStG § 10d; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1132/12

Übertragung eines Verlustabzugs des Erblassers auf den Erben

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen IX R 30/15

DRsp Nr. 2016/19007

Übertragung eines Verlustabzugs des Erblassers auf den Erben

NV: Der Erbe kann Verluste des Erblassers nur abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

1. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Gründen des Vertrauensschutzes in allen Erbfällen bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses anzuwenden. 2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnte der Erbe vom Erblasser nicht verbrauchte Verluste somit gem. § 10d EStG geltend machen, weil er als dessen Gesamtrechtsnachfolger auch steuerlich gleichsam die Person des Erblassers fortsetzte. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Erbe den Betrieb des Erblassers, in dem der Verlust entstanden war, fortführte. Voraussetzung für den Verlustabzug war jedoch, dass der oder die Erben den Verlust auch tatsächlich getragen haben. Eine wirtschaftliche Belastung fehlte jedenfalls, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten gar nicht oder nur beschränkt haftete (BFH - I R 76/99 - 29.03.200).