Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2020 abgeändert und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 2.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft für die Vorstandsmitglieder angeordnet, zur Erzwingung der im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2019/05.07.2019 - 1 O 91 / 19 - näher bezeichneten Verpflichtung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.07.2018 verstorbenen A. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet.
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