OLG Naumburg - Urteil vom 07.04.2004
11 U 104/03
Normen:
VermG § 1 Abs. 6 ; VermG § 2 Abs. 1 Satz 3 ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; VermG § 7 Abs. 1 ; VermG § 7 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 517
VIZ 2004, 528
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 5 O 1827/02 (311) - 22.10.2003,

Umfang der vom großen Wertausgleich nach § 7 VermG erfassten Maßnahmen

OLG Naumburg, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 11 U 104/03

DRsp Nr. 2004/11888

Umfang der vom großen Wertausgleich nach § 7 VermG erfassten Maßnahmen

»Die Erben des den Wert eines restitutionsbelasteten Vermögensgegenstandes (hier durch Errichtung eines Gebäudes auf ursprünglich unbebautem Grundstück) erhöhenden Eigentümers sind gegenwärtig Verfügungsberechtigte i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG, sodass sie vom Berechtigten großen Wertausgleich verlangen können.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6 ; VermG § 2 Abs. 1 Satz 3 ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; VermG § 7 Abs. 1 ; VermG § 7 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen.

Der Einzelrichter hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie einwendet, § 7 Abs. 2 VermG erfasse keine vor 1945 getätigten Investitionen. Der Gesetzgeber habe vormals jüdisches Eigentum insoweit von Wertausgleichsansprüchen frei halten wollen. Das Vermögensgesetz sei deshalb nur mit dieser Einschränkung entsprechend anzuwenden. Außerdem habe lediglich der gegenwärtige Verfügungsberechtigte, durch den die werterhöhende Investition veranlasst worden sei, den großen Ausgleichsanspruch. Hierzu gehörten die Erben gerade nicht. Sie seien auf Ansprüche aus § 7 Abs. 1 VermG verwiesen.

Die Beklagte beantragt,