I.
Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen.
Der Einzelrichter hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie einwendet, § 7 Abs. 2 VermG erfasse keine vor 1945 getätigten Investitionen. Der Gesetzgeber habe vormals jüdisches Eigentum insoweit von Wertausgleichsansprüchen frei halten wollen. Das Vermögensgesetz sei deshalb nur mit dieser Einschränkung entsprechend anzuwenden. Außerdem habe lediglich der gegenwärtige Verfügungsberechtigte, durch den die werterhöhende Investition veranlasst worden sei, den großen Ausgleichsanspruch. Hierzu gehörten die Erben gerade nicht. Sie seien auf Ansprüche aus § 7 Abs. 1 VermG verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
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