I. Der Kläger, der Widerbeklagte zu 2. und die Beklagte sind die Kinder von E........ und J.... I...., die am ... Oktober 1998 bzw. am ... Januar 2001 verstarben. Beide hatten am 18. Oktober 1979 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Längstlebenden sollte der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Parteien des Rechtsstreits fallen. Dem Kläger wurde als Vorausvermächtnis der Malerbetrieb J.... I.... mit allen Aktiven und Passiven zugewiesen.
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