OLG Koblenz - Urteil vom 27.05.2004
5 U 1477/03
Normen:
BGB § 2058 § 2174 § 2287 § 2288 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1280
ZEV 2005, 480
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 385/01

Umfang der Zuwendung eines Geschäftsbetriebes durch Erbvertrag; Zurückforderung von Schenkungen

OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 5 U 1477/03

DRsp Nr. 2005/20466

Umfang der Zuwendung eines Geschäftsbetriebes durch Erbvertrag; Zurückforderung von Schenkungen

»1. Ist durch Erbvertrag einem Miterben als Vorausvermächtnis ein Geschäftsbetrieb zugewandt, gehört das Guthaben auf einem Geschäftskonto ohne weiteres dazu. Ob eine vom Erblasser vorgenommene Übertragung des Kontoguthabens auf einen anderen Miterben in Beeinträchtigungsabsicht erfolgte, kann dahinstehen, wenn dieser die beeinträchtigende Verfügung jedenfalls nach § 2288 BGB auszugleichen hat. 2. Wer nach § 2287 BGB eine Leistung für den Nachlass beansprucht, muss den Schenkungscharakter der Zuwendung beweisen. Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert. 3. Zur persönlichen und inhaltlichen Reichweite dieser Indizwirkung.«

Normenkette:

BGB § 2058 § 2174 § 2287 § 2288 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger, der Widerbeklagte zu 2. und die Beklagte sind die Kinder von E........ und J.... I...., die am ... Oktober 1998 bzw. am ... Januar 2001 verstarben. Beide hatten am 18. Oktober 1979 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Längstlebenden sollte der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Parteien des Rechtsstreits fallen. Dem Kläger wurde als Vorausvermächtnis der Malerbetrieb J.... I.... mit allen Aktiven und Passiven zugewiesen.