OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2004
15 W 75/04
Normen:
BGB § 2361 Abs. 1 ; BGB § 2368 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 808
FGPrax 2004, 241
FamRZ 2005, 70
NJW-RR 2004, 1448
OLGReport-Hamm 2004, 242
Rpfleger 2004, 493
ZEV 2004, 288
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 229/03
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 363/03

Unerlaubte Beschränkung der Testamentsvollstreckung in einem Testamentsvollstreckerzeugnis - Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf Abwicklung des Nachlasses- Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Selbstkontrahierungsverbot in das Testamentsvollstreckerzeugnis

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 15 W 75/04

DRsp Nr. 2004/10240

Unerlaubte Beschränkung der Testamentsvollstreckung in einem Testamentsvollstreckerzeugnis - Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf Abwicklung des Nachlasses- Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Selbstkontrahierungsverbot in das Testamentsvollstreckerzeugnis

»1. Der Zusatz in einem Testamentsvollstreckerzeugnis "Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die Abwicklung des Nachlasses." begründet die Unrichtigkeit des so erteilten Zeugnisses im Sinne des § 2361 Abs. 1 BGB; das Zeugnis muss eingezogen werden. 2. Eine durch Testamentsauslegung festgestellte Befreiung des Testamentsvollstreckers von dem Verbot des § 181 BGB kann nicht als Erweiterung seiner Verfügungsbefugnis in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 2361 Abs. 1 ; BGB § 2368 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin. Diese errichtete am 16.08.1999 ein privatschriftliches Testament, in dem sie zunächst ihre drei Kinder zu Erben einsetzte. Im Anschluss an Teilungsanordnungen heißt es in dem Testament weiter:

"N soll alles abwickeln, da sie sich am Besten auskennt. ... Zuvor bekommt N für die Aufteilungsarbeit und Haushaltsauflösung 10.000 DM und mein Auto."