BGH - Beschluss vom 24.03.2021
IV ZR 269/20
Normen:
BGB § 2057a; ZPO § 552a S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1068
NJW-RR 2021, 660
ZEV 2021, 449
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 160/17
OLG Hamm, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 2/19

Unzulässigkeit der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der tatsächlich nicht umstrittenen Rechtsfrage des Ausschlusses der Ausgleichungspflicht durch letztwillige Verfügung

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen IV ZR 269/20

DRsp Nr. 2021/6657

Unzulässigkeit der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der tatsächlich nicht umstrittenen Rechtsfrage des Ausschlusses der Ausgleichungspflicht durch letztwillige Verfügung

1. Die Frage eines Ausschlusses der Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. Nach einhelliger Ansicht der Literatur kann der Erblasser eine solche Ausgleichung durch Verfügung von Todes wegen einschränken oder ausschließen. Hiervon abweichende Rechtsprechung ist nicht erkennbar.2. Allein § 2316 Abs. 3 BGB beschränkt das Recht des Erblassers, die in § 2316 Abs. 1 BGB genannten Zuwendungen und Leistungen von der Berücksichtigung bei der Pflichtteilsberechnung auszuschließen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 2057a; ZPO § 552a S. 1;

Gründe

I. Die Parteien sind zwei der drei Kinder der am 4. Februar 2017 verwitwet verstorbenen Erblasserin. Diese hatte in ihrem notariellen Testament vom 31. August 2015 unter § 2 den Beklagten als Alleinerben eingesetzt. Weiter heißt es dort: