OLG München - Urteil vom 13.02.1996
25 U 5134/95
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 ; PStG § 60 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 103
OLGReport-München 1996, 103
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4931/94

Urkundlicher Nachweis der Abstammung eines pflichtteilsberechtigten Kindes

OLG München, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 25 U 5134/95

DRsp Nr. 1998/15718

Urkundlicher Nachweis der Abstammung eines pflichtteilsberechtigten Kindes

»Zum Nachweis der Abstammung des pflichtteilsberechtigten Kindes.«

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 ; PStG § 60 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der die Beklagten einen Betrag zurückfordern, den sie als Pflichtteil an den Kläger gezahlt haben.

Der Kläger macht ein Pflichtteilsrecht nach der am 21.1.19.93 verstorbenen .... Er behauptet, er sei der nichteheliche Sohn der Verstorbenen. Die Beklagten sind von der Verstorbenen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt worden. Sie haben aus dem Nachlaß 180362,98 DM an den Kläger gezahlt und verlangen die Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen mit der Behauptung, der Kläger sei nicht der Sohn der Verstorbenen.

Die Beklagten haben folgenden Widerklageantrag gestellt:

Der Kläger wird verurteilt, 180362,98 DM nebst Prozeßzinsen zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen, weil der Betrag tatsächlich dem Kläger als Pflichtteilsberechtigtem zustehe.