OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2003
15 W 78/03
Normen:
BGB § 1934d [a.F.] ; EGBGB Art. 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1065
OLGReport-Hamm 2004, 113
ZEV 2004, 200
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 862/02
AG Dülmen, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 99/02

Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 15 W 78/03

DRsp Nr. 2003/15461

Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

»Eine bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mögliche Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich konnte auch das volljährige nichteheliche Kind wirksam erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abschließen.«

Normenkette:

BGB § 1934d [a.F.] ; EGBGB Art. 227 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Erblasser war mit der am 15. März 1998 vorverstorbenen Frau ... verheiratet. Die Beteiligte zu 1) ist das (einzige) eheliche Kind des Erblassers, die am 9. September 1969 geborene Beteiligte zu 2) dessen nichteheliche Tochter.

Am 2. Juli 1990 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 2) "zur Regelung des vorzeitigen Erbausgleichs gem. § 1934 d BGB " die nachfolgende notariell beurkundete Vereinbarung:

"Der Erschienene zu 1) [d.h. der Erblasser] hat an die Erschienene zu 2) [d.i. die Beteiligte zu 2)] zur Erfüllung des vorzeitigen Erbausgleichs bereits einen Betrag von 50.000 DM geleistet.

Die Erschienene zu 2) erklärt sich mit der Zahlung dieses Betrages als endgültige Erfüllung ihres vorzeitigen Erbausgleiches einverstanden.

Die Rechtswirkungen des vorzeitigen Erbausgleichs sind den Beteiligten bekannt

Die Kosten dieser Verhandlung trägt der Erschienene zu 1)."