KG - Beschluss vom 03.06.2003
1 W 86/02
Normen:
BGB § 2032 § 2087 § 2247 ; RAG-DDR § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 736
KGReport-Berlin 2004, 526
Rpfleger 2004, 44

Vererbung eines Miteigentumsanteils an einem in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstück; Auslegung eines Testaments; Einsetzung eines Alleinerben durch Vererbung eines großen Anteils des Nachlasses

KG, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 86/02 - Aktenzeichen 1 W 87/02

DRsp Nr. 2005/3733

Vererbung eines Miteigentumsanteils an einem in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstück; Auslegung eines Testaments; Einsetzung eines Alleinerben durch Vererbung eines großen Anteils des Nachlasses

»1. Gehört zum Nachlass eines zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblassers ein Miteigentumsanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück und ist er an dem weiteren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, so tritt nur hinsichtlich des Ersteren Nachlassspaltung ein, während die gesamthänderische Beteiligung zum "Westvermögen" des Erblassers gehört. 2. Hat der Erblasser in einem Testament verfügt, dass eine Person seinen Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten soll und weitere Personen jeweils Geldbeträge erhalten sollen, so kann darin eine Alleinerbeinsetzung der erstgenannten Person liegen. 3. Hat der nach BGB beerbte Erblasser in dieser Weise eine Person zu seinem Alleinerben eingesetzt, so gilt die Erbeinsetzung auch für das der Nachlassspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR, sofern das Testament keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass sich die Erbeinsetzung nicht auch auf den abgespaltenen Nachlass bezieht.