Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens in § 21 Abs. 2 ErbStG - Auslandsvermögen; Britische Erbschaftsteuer; Kapitalverkehrsfreiheit; Übermaßverbot; Ausländische Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeit; Steuerermäßigung; Vorerwerber; Steuerverkürzung; Aussetzung des Klageverfahrens
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 155/08 Erb
DRsp Nr. 2009/15857
Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens in § 21 Abs. 2ErbStG - Auslandsvermögen; Britische Erbschaftsteuer; Kapitalverkehrsfreiheit; Übermaßverbot; Ausländische Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeit; Steuerermäßigung; Vorerwerber; Steuerverkürzung; Aussetzung des Klageverfahrens
1. Der durch § 21 Abs. 2 Nr. 1ErbStG i.V.m. § 121BewG bewirkte Ausschluss des Kapitalvermögens von dem die Anrechnung der Erbschaftsteuer ermöglichenden Auslandsvermögen verstößt nicht gegen die durch Art. 56 EG gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit.2. Das Übermaßverbot gebietet keine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens, wenn dem Stpfl. das ererbte ausländische Kapitalvermögen zumindest zum deutlich überwiegenden Teil zugute kommt (im Streitfall: Kapitalvermögen rd. 300.000 EUR; Gesamtbelastung mit britischer und deutscher Erbschaftsteuer von maximal 28,1 v.H.).3. Die auf das Kapitalvermögen entfallende und von dem Erwerber zu entrichtende britische Erbschaftsteuer kann nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, da das einschlägige Verbot des § 10 Abs. 8ErbStG sich auch auf die vom Erben zu entrichtende ausländische Erbschaftsteuer bezieht.
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