BVerfG - Beschluß vom 11.05.2005
1 BvR 62/00
Normen:
BGB § 829 § 2303 § 2333 Nr. 1, 2 § 2337 § 2339 Abs. 1 Nr. 1 § 2343 § 2345 Abs. 2 BGB ;
Fundstellen:
DNotZ 2005, 791
FamRZ 2005, 2051
NJW 2005, 2691
ZEV 2005, 388
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 25.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 128/99
LG Karlsruhe, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 281/98

Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

BVerfG, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 62/00

DRsp Nr. 2005/8637

Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. § 2303 Abs. 1 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG - 1 BvR 1644/00 - 19.04.2005)

Normenkette:

BGB § 829 § 2303 § 2333 Nr. 1, 2 § 2337 § 2339 Abs. 1 Nr. 1 § 2343 § 2345 Abs. 2 BGB ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs.

I. 1. Die Beschwerdeführerin errichtete mit ihrem Mann im Jahre 1986 ein gemeinschaftliches Testament. In diesem setzten sie sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden und ihren Sohn zum Schlusserben ein. Ihre Tochter - die Klägerin des Ausgangsverfahrens - sollte nichts aus dem Nachlass erhalten. Das Testament enthielt folgende Begründung:

Unsere Tochter ... enterben wir aus folgendem Grund: Wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung.

Nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1999 machte die Klägerin Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass der Klägerin in dem Testament auch der Pflichtteil gemäß § 2333 Nr. 3 BGB entzogen worden sei.