BVerfG - Beschluß vom 11.05.2005
1 BvR 933/02
Normen:
BGB § 829 § 2303 § 2333 Nr. 1, 2 § 2337 § 2339 Abs. 1 Nr. 1 § 2343 § 2345 Abs. 2 BGB ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 216/97
LG Limburg, vom 18.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 320/97

Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

BVerfG, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 933/02

DRsp Nr. 2005/8639

Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt in der konkreten Ausprägung, die es in § 2303 Abs. 1 BGB erfahren hat, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. (BVerfG - 1 BvR 1644/00 - 19.04.2005)

Normenkette:

BGB § 829 § 2303 § 2333 Nr. 1, 2 § 2337 § 2339 Abs. 1 Nr. 1 § 2343 § 2345 Abs. 2 BGB ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Pflichtteilsrechts.

I. 1. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahre 1982 ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. Dem Überlebenden sollte es überlassen bleiben, weitere letztwillige Verfügungen zu treffen. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1993 entzog der Erblasser seinem jüngsten Sohn - dem Beklagten des Ausgangsverfahrens - den Pflichtteil mit der Begründung, dieser habe sich nicht mehr um seine Eltern gekümmert und die Beziehung zu ihnen abgebrochen. Seine Enkelin - die Beschwerdeführerin - setzte er zur Alleinerbin ein.