I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gleichbehandlung bei der Geschäftswertfestsetzung für Erbscheinsgebühren.
1. Die Beschwerdeführer sind ausländische Staatsangehörige, die seit langem in Deutschland leben. Nach dem Tod ihres kroatischen Ehemanns beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) für sich und ihre Kinder - die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) - die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Das Nachlaßgericht erteilte ihr im Juli 1992 gemäß § 2369 BGB "in Anwendung des jugoslawischen gesetzlichen Erbrechts und unter Beschränkung auf die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlaßgegenstände" einen Erbschein, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau zu 36/80 und von seinen vier Abkömmlingen zu je 11/80 beerbt worden war.
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