BVerfG - Beschluß vom 08.01.1997
1 BvR 424/94
Normen:
BGB § 2369 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; KostO § 18 Abs. 3 § 107 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 2168
NJWE-FER 1997, 162
Rpfleger 1997, 320
ZEV 1997, 250
ZNotP 1998, 125
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 01.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen VI 653/91
LG Deggendorf, vom 02.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen T 9/94

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Geschäftswertfestsetzung für Erbscheinsgebühren

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 424/94

DRsp Nr. 2004/16341

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Geschäftswertfestsetzung für Erbscheinsgebühren

Die fachgerichtliche Auffassung, daß bei der Geschäftswertfestsetzung für Fremdrechtserbscheine kein Schuldenabzug zulässig ist, ist vertretbar, steht in Einklang mit der allgemein herrschenden Meinung und kann von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

Normenkette:

BGB § 2369 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; KostO § 18 Abs. 3 § 107 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gleichbehandlung bei der Geschäftswertfestsetzung für Erbscheinsgebühren.

1. Die Beschwerdeführer sind ausländische Staatsangehörige, die seit langem in Deutschland leben. Nach dem Tod ihres kroatischen Ehemanns beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) für sich und ihre Kinder - die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) - die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Das Nachlaßgericht erteilte ihr im Juli 1992 gemäß § 2369 BGB "in Anwendung des jugoslawischen gesetzlichen Erbrechts und unter Beschränkung auf die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlaßgegenstände" einen Erbschein, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau zu 36/80 und von seinen vier Abkömmlingen zu je 11/80 beerbt worden war.