LG Berlin, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 185/01
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 358/80
Vergleich im Erbscheinsverfahren; Rechtsmitteleinlegung bei Verpflichtung, nicht gegen Erbschein vorzugehen
KG, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 W 48/02
DRsp Nr. 2003/14125
Vergleich im Erbscheinsverfahren; Rechtsmitteleinlegung bei Verpflichtung, nicht gegen Erbschein vorzugehen
»1. Die von einem Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich im Erbscheinsverfahren eingegangene Verpflichtung, gegen einen erteilten Erbschein nicht mehr durch Ausübung von Verfahrensrechten vorzugehen, erstreckt sich auf einen inhaltsgleichen Erbschein, an dessen Erteilung aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse besteht (hier: Fall von BGHZ 146, 310).2. Ein entgegen dieser Verpflichtung eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.«