Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Landgerichts, seine Ansprüche seien, soweit sie die Zeit vor dem 15.10.1995 betreffen, gemäß § 2287 Abs. 2 BGB verjährt. Der Senat hält die Erwägungen des Landgerichts für überzeugend. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2389, 2390; bekräftigt in NJW 1991, 1952), der zu § 2287 BGB ausgeführt hat:
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