Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Feststellung einer Zahlungspflicht von 50.675,36 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 2006 abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2007 wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Erbbaurechtsvertrag von 1980 für die Zeit von September 1990 bis Februar 1991 einen Betrag von 50.675,36 € nebst 4% Zinsen seit dem 26. Juli 2006 zu zahlen.
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