BGH - Urteil vom 04.05.2012
V ZR 175/11
Normen:
BGB a.F. § 197; BGB § 288; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; HGB § 128; HGB § 129 Abs. 3; HGB § 161;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 76/06
OLG Hamburg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 141/08

Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung des Erbbauzinses bei Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung eines Einkaufzentrums für eine KG

BGH, Urteil vom 04.05.2012 - Aktenzeichen V ZR 175/11

DRsp Nr. 2012/13695

Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung des Erbbauzinses bei Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung eines Einkaufzentrums für eine KG

1. Zur Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft müssen neben dem Urteilstenor auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden. 2. Durch eine Pfändung wird der Gläubiger einer Forderung nicht an einer Klage mit dem Antrag, das Bestehen des Anspruchs festzustellen, gehindert. 3. Das Nichtbetreiben hat einen Stillstand des Rechtsstreit nur zur Folge, wenn es für das Nichtbetreiben keinen triftigen Grund gibt und wenn die Verfahrensleitung nicht mehr bei dem Gericht liegt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Feststellung einer Zahlungspflicht von 50.675,36 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 2006 abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2007 wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Erbbaurechtsvertrag von 1980 für die Zeit von September 1990 bis Februar 1991 einen Betrag von 50.675,36 € nebst 4% Zinsen seit dem 26. Juli 2006 zu zahlen.