OLG Naumburg - Beschluss vom 17.05.2004
8 Wx 3/04
Normen:
BVormG § 1 Abs. 1 ; BVormG § 1 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 65
OLGReport-Naumburg 2004, 405
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 02.02.2004

Verlängerung der befristeten Regelung über die Festlegung eines nach § 1 Abs. 1 BVormG übergangsweise -vom gesetzlichen Stundensatz abweichenden- neu festzusetzenden Vergütung

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 8 Wx 3/04

DRsp Nr. 2004/11883

Verlängerung der befristeten Regelung über die Festlegung eines nach § 1 Abs. 1 BVormG übergangsweise -vom gesetzlichen Stundensatz abweichenden- neu festzusetzenden Vergütung

»1. Konnte ein Berufsbetreuer, der vor dem 01.01.1999 mindestens zwei Jahre tätig war, die ihm bisher bewilligten Stundensätze wegen der nach neuem Recht erforderlichen Qualifikation nicht mehr erhalten, konnte das Vormundschaftsgericht nach § 1 Abs. 1 BVormG übergangsweise von dem neuen gesetzlichen Stundensatz abweichen und die bisher bewilligte Vergütung festsetzen; diese Regelung, die bis zum 30.06.2001 befristet war, ist auf Grund der Ermächtigung nach § 1 Abs. 3 S. 3 BVormG vom Landesgesetzgeber bis zum 30.06.2002 verlängert worden (VO vom 26.6.2001, GVBl. LSA 2001, 228). 2. Für die Zeit ab Juli 2002 besteht keine entsprechende Ermächtigung; die Vergütung richtet sich nur noch nach der aktuellen Rechtslage.«

Normenkette:

BVormG § 1 Abs. 1 ; BVormG § 1 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.