BGH - Urteil vom 25.04.2012
I ZR 235/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; MarkenG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2012, 1263
GRUR 2012, 7
MDR 2013, 48
NJW-RR 2013, 48
WRP 2012, 1530
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 752/07
KG Berlin, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 152/08

Verletzung einer Marke bei einer ungebrochenen Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Bundesrepublik im Falle der Kennzeichnung dieser Waren im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke

BGH, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen I ZR 235/10

DRsp Nr. 2012/20355

Verletzung einer Marke bei einer ungebrochenen Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Bundesrepublik im Falle der Kennzeichnung dieser Waren im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke

a) Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschluss an BGH, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, GRUR 2007, 876 - DIESEL II).b) Ist die Marke, mit der die durch Deutschland durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im Bestimmungsland geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangener Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 Zeiß).