BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 12/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1549
BB 2004, 2447
BFH/NV 2004, 1149
BFHE 205, 451
BStBl II 2004, 722
DB 2004, 1471
DStRE 2004, 873
ZEV 2004, 344
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6565/99

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 12/02

DRsp Nr. 2004/11124

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

»Für die Gesamtwürdigung im Rahmen der Beurteilung, ob ein zwischen nahen Angehörigen geschlossener Vertrag der Besteuerung zugrunde zu legen ist, können auch zeitlich vor dem Streitjahr liegende Umstände herangezogen werden (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 8. März 1962 IV 165/60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Kaufmann und bezieht u.a. aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG (KG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1987 hatte die Mutter des Klägers (M) ihren Kommanditanteil an dieser KG zu je 1/2 an den Kläger und dessen Bruder (B) übertragen. Im Gegenzug hatten der Kläger und B an M eine lebenslange Versorgungsrente zu erbringen. Zu deren Höhe heißt es im Vertrag: "Diese Rente beträgt 16% des jährlichen Restgewinns der Kommanditgesellschaft (nach Abzug von Eigenkapitalzinsen und Tätigkeitsvergütungen), mindestens jedoch 2.500 DM pro Monat." Die Anwendbarkeit von § 323 der () sollte "ausdrücklich nicht ausgeschlossen" sein. Ferner war M berechtigt, eine "angemessene Neufestsetzung" des Mindestbetrags der Rente zu verlangen, wenn sich der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte um mindestens 10 % änderte.