LG Köln, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 188/15
OLG Köln, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 54/17
Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände als unvertretbare Handlung; Verurteilung des Erben zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses hinsichtlich Vollstreckung
BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen I ZB 109/17
DRsp Nr. 2018/17149
Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände als unvertretbare Handlung; Verurteilung des Erben zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses hinsichtlich Vollstreckung
a) Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.b) Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.
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