BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z BR 68/04
Normen:
BGB § 1629 § 1795 § 1940 § 2147 ; WEG § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 333
DNotZ 2004, 925
Rpfleger 2004, 564
ZfIR 2004, 655
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2502/04
AG München,
Wohnungsgrundbuch von Taufkirchen Bl. 8561,

Vertretungsbefungis der Eltern hinsichtlich ihrer Kinder bei Vollzug eines Vermächtnisses

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 68/04

DRsp Nr. 2004/7343

Vertretungsbefungis der Eltern hinsichtlich ihrer Kinder bei Vollzug eines Vermächtnisses

»1. Eltern sind nicht von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen, wenn den Kindern ein Grundstück vermacht ist und in Erfüllung des Vermächtnisses die Auflassung erklärt wird.2. Dies gilt auch dann, wenn in der Veräußerungsurkunde für die Kinder nachteilige Regelungen enthalten sind, die nur die Rechtslage wiedergeben oder sich als Beschränkung des Vermächtnisses darstellen.«

Normenkette:

BGB § 1629 § 1795 § 1940 § 2147 ; WEG § 10 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Alleinerbe der Erblasserin. Er ist im Grundbuch als Alleineigentümer des Wohnungseigentumsrechts eingetragen. Die Erblasserin hat den Beteiligten zu 2 bis 5 Vermächtnisse zugewandt. Unter anderem sollten die Beteiligten zu 4 und 5 zu gleichen Teilen den 3/4 Miteigentumsanteil der Erblasserin an dem verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsrecht erhalten. Neben weiteren Auflagen war im Testament vorgesehen, dass der Beteiligte zu 1 sich den Nießbrauch vorbehalten kann.