BayObLG - Beschluss vom 21.03.2003
1Z BR 75/02
Normen:
BGB § 2242 Abs. 4 (a.F.) § 2361 ; FGG § 18 § 31 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 130
FamRZ 2004, 313
OLGReport-BayObLG 2003, 304
ZEV 2003, 369
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6529/98
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 24/58

Verweigerung der Einziehung eines Erbscheins - Wirksamkeit eines Testaments bei fehlender Unterschrift von Erkennungszeugen

BayObLG, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 75/02

DRsp Nr. 2003/7870

Verweigerung der Einziehung eines Erbscheins - Wirksamkeit eines Testaments bei fehlender Unterschrift von Erkennungszeugen

»1. Die letztinstanzlich bestätigte Weigerung des Nachlassgerichts, einen Erbschein einzuziehen, hindert nicht, in einem neuen Einziehungsverfahren die Richtigkeit dieses Erbscheins auch aus schon bisher erörterten Gründen erneut zu prüfen. 2. Ein im Jahr 1957 errichtetes notarielles Testament ist nicht deshalb unwirksam, weil es von dem zur Feststellung der Identität des Erblassers herangezogenen Erkennungszeugen nicht unterschrieben ist.«

Normenkette:

BGB § 2242 Abs. 4 (a.F.) § 2361 ; FGG § 18 § 31 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser starb 1958 im Alter von 86 Jahren. Seine Ehefrau ist nach ihm im Jahr 1964 verstorben. Der Erblasser hatte einen im Jahr 1957 vorverstorbenen Sohn. Die 1949 geborene Beteiligte ist die Enkelin des Erblassers. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück.

Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 21.12.1955 ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben, nach dem Tod des Letztversterbenden ihren Sohn als Vorerben und als Nacherbin die Beteiligte ein.