I.
Der Beteiligte zu 14 wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.9.1990 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 9.7.1990 verstorbenen Erblasserin bestellt. Der Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Nachdem die Erben ermittelt waren, erteilte das Nachlassgericht am 5.11.1996 einen Erbschein. Mit Beschluss vom 4.12.1996 hob es die angeordnete Nachlasspflegschaft auf.
Der Beteiligte zu 14 beantragte mit Schreiben vom 27.1.1997 die Festsetzung seiner Vergütung durch das Nachlassgericht. Dieses bewilligte mit Beschluss vom 12.5.1997 eine Nachlasspflegervergütung von 57.500 DM. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.6.2000 den Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.5.1997 abgeändert und eine Vergütung von 100.098 DM bewilligt. Unter Berücksichtigung bereits gewährter Vorschüsse in Höhe von 30.890 DM hatte der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts einen noch offenen Vergütungsanspruch in Höhe von 69.208 DM.
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