VG Chemnitz - Beschluß vom 18.07.1994 (C 2 S 1373/92) - DRsp Nr. 1998/6233
VG Chemnitz, Beschluß vom 18.07.1994 - Aktenzeichen C 2 S 1373/92
DRsp Nr. 1998/6233
1. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheides bzw. einer Investitionsbescheinigung.2. Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids wegen fehlender wirtschaftlicher Bonität des Investors.3. Aus § 2aVermG ergibt sich die Berechtigung einzelner Miterben, den Rückübertragungsanspruch allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft oder ihrer Rechtsnachfolger geltend zu machen.4. Die Präklusionsvorschrift des § 5 Abs. 2 S. 3 gilt nicht, wenn die Anhörung während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des InVorG nach den Vorschriften des VermG durchgeführt wurde und der Unterrichtung der Rückübertragungsanspruchsteller ein Investitionsplan nicht beigefügt war.