BayObLG - Beschluß vom 29.06.2000
1Z BR 40/00
Normen:
BGB § 133, § 2247, § 2267, § 2269 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 40
BayObLGZ 2000, 194
FGPrax 2000, 207
JuS 2001, 186
NJW-RR 2000, 1534
Rpfleger 2000, 457
ZEV 2000, 448
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 633/99
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 173/94

von nur einem Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament

BayObLG, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 40/00

DRsp Nr. 2000/6561

von nur einem Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament

»Die von einem Ehegatten im eigenhändig geschriebenen und unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments getroffenen Erbeinsetzungen im Sinn des § 2269 Abs. 1 BGB (Berliner Testament) können regelmäßig nicht als alleinige Vollerbeneinsetzung des anderen Ehegatten aufrechterhalten werden.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2247, § 2267, § 2269 ;

Gründe:

I.

Der 1994 im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe sind die Beteiligten zu 2 und 3 hervorgegangenen. Zum Nachlaß gehören Bankguthaben sowie die Hälfte eines Hausgrundstücks, dessen andere Hälfte im Eigentum der Beteiligten zu 1 steht.

Der Erblasser hat eine handschriftliche letztwillige Verfügung errichtet, die er mit "Unser Testament" überschrieben und unter dem 30.5.1988 unterzeichnet hat. Sie lautet auszugsweise wie folgt:

Im Besitze unserer geistigen und körperlichen Kraft erklären wir hiermit, für den Fall unseres Todes den letzten Willen:

Unseren gesamten unbeweglichen Besitz und derzeitigen Spareinlagen sowie der Haushaltsgegenstände setzen wir uns als gegenseitige Alleinerben ein. Auf den Tod des Letztlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder zu Erben ein....

Die Testamentsurkunde wurde von der Ehefrau (Beteiligte zu 1) nicht mitunterzeichnet.