Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist nach §§ 71 ff GBO zulässig.
Inhaltlich richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 3) gegen die mit Zwischenverfügungen vom 13.9.2013 und 25.10.2013 aufgezeigten Eintragungshindernisse. Die Zwischenverfügung vom 25.11.2013 wiederholt nur die bereits mit den vorangegangenen Zwischenverfügungen aufgezeigten Eintragungshindernisse und setzt eine weitere Frist zu deren Behebung.
Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die nach Ansicht der Beteiligten zu 1) bis 3) abgelaufene Beschwerdefrist bedarf es nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) ist die Beschwerde gegen eine grundbuchrechtliche Zwischenverfügung nicht fristgebunden.
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