OLG München - Beschluss vom 15.02.2012
34 Wx 151/11
Normen:
BGB § 2108 Abs. 2; BGB § 2113; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1; GBO § 51; GBO §§ 84 ff.;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 551
FamRZ 2013, 155
FuR 2012, 274
ZEV 2012, 672
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 10.03.2011

Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

OLG München, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 151/11

DRsp Nr. 2012/4382

Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

1. Zu den Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks. 2. Die fehlende Berechtigung eines Beteiligten, einen Erbschein beantragen zu können, ändert nichts an der Pflicht, den Wegfall der Nacherbfolge urkundlich zu beweisen. 3. Der erfolglose Berichtigungsantrag von Beteiligten kann unter besonderen Voraussetzungen Anlass sein, im Amtsverfahren nach § 84 GBO die Löschung einer Eintragung zu prüfen.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.000 €.

Normenkette:

BGB § 2108 Abs. 2; BGB § 2113; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1; GBO § 51; GBO §§ 84 ff.;

Gründe:

I. Der 1945 verstorbene Theaterintendant Otto F. war Eigentümer eines Grundstücks.

Nach dessen Tod wurde auf der Grundlage eines Erbscheins vom 14.3.1946 dessen Witwe Lily F. als Grundstückseigentümerin und in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs zugleich folgender Nacherbenvermerk eingetragen:

"Nacherben des Otto F. sind die Söhne

a) Harald F., ...

b) Otto F., z.Zt. noch in Kriegsgefangenschaft.