OLG Dresden - Urteil vom 09.10.2003
7 U 650/03
Normen:
BGB § 2034 ; ZPO § 296 Abs. 1 § 340 Abs. 3 § 531 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2004, 508

Voraussetzungen des Miterbenvorkaufsfalls; Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Berufungsverfahren

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 7 U 650/03

DRsp Nr. 2005/14790

Voraussetzungen des Miterbenvorkaufsfalls; Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Berufungsverfahren

»1. Der Vorkaufsfall i.S. von § 2034 BGB tritt auch dann ein, wenn sich der (veräußerungswillige) Miterbe gegen Zahlung eines Entgelts gegenüber einem Dritten verpflichtet, alles zu tun, dass dieser "auf diesem oder jenem Wege" Eigentümer eines der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks wird, hierzu eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt und auf die anderweitige Ausübung seiner Rechtsstellung unwiderruflich verzichtet (vgl. RGZ 147, 185). 2. Der Vorkaufsfall tritt in dieser Fallkonstellation auch dann ein, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Widerruf der Vollmacht aus wichtigem Grund vorbehalten bleibt. Eine entsprechende Vereinbarung ist lediglich deklaratorisch, da eine unwiderrufliche Vollmacht einem Dauerschuldverhältnis ähnlich ist und deshalb auch ohne wichtigen Grund widerrufbar ist.