BGH - Urteil vom 14.02.1990
IV ZR 286/88
Normen:
BGB § 123 § 2339 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2255 Testamentsvernichtung 1
BGHR BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 2 Verhinderung 1
BGHR BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 2 Vorsatz 1
NJW-RR 1990, 515
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 256/85
OLG Köln, vom 23.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 92/87

Voraussetzungen für die Annahme von Erbunwürdigkeit

BGH, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen IV ZR 286/88

DRsp Nr. 2007/13832

Voraussetzungen für die Annahme von Erbunwürdigkeit

1. Der Erbunwürdigkeitsgrund des § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB liegt nur vor, wenn jemand die Erblasserin durch arglistige Täuschung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. 2. Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen aufzuheben. 3. Vorsatz und Widerrechtlichkeit im Sinne von § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind ebenso zu verstehen wie in § 123 BGB.

Normenkette:

BGB § 123 § 2339 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erbfolge nach der am 23. September 1984 in Köln verstorbenen, 81 Jahre alten Erblasserin. Der Kläger ist gemeinsam mit der früheren Klägerin zu 1), die im Laufe des Revisionsverfahrens am 27. Juni 1989 verstorben und vom Kläger allein beerbt worden ist, und mit einem Vetter - alle drei als Geschwisterkinder - deren gesetzlicher Erbe. Die mit der Erblasserin nicht verwandte Beklagte ist in einem privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 1. September 1979 als Alleinerbin bezeichnet. Dieses Testament hatte die Beklagte in Besitz. Der Kläger hat das Testament angefochten und hält die Beklagte für erbunwürdig.