BayObLG - Beschluss vom 07.01.2004
1Z BR 85/03
Normen:
BGB § 2139 § 2361 § 2363 ; FGG § 20 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1407
Vorinstanzen:
LG München II, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6297/02
AG Wolfratshausen, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI 140/79

Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung des Nacherben bei Ablehnung eines Erbscheinsantrags

BayObLG, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 85/03

DRsp Nr. 2004/2477

Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung des Nacherben bei Ablehnung eines Erbscheinsantrags

»Fehlende Beschwerdeberechtigung des Nacherben, wenn der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an den Vorerben (mit Nacherbenvermerk) abgelehnt wurde.«

Normenkette:

BGB § 2139 § 2361 § 2363 ; FGG § 20 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin verstarb 1979 im Alter von 86 Jahren. Sie hinterließ ihre 1932 geborene Tochter T., die schwer geistig und körperlich behindert war. In ihrem privatschriftlichen Testament vom 20.5.1975 hatte die Erblasserin verfügt, dass ihre Tochter alleinige Erbin ihres ganzen Besitzes sein sollte. Im Testament heißt es sodann: